Ankündigung Schulleitung
Wahlausschreiben für die Wahl der Mitglieder der Schulkonferenz
Nach den Bestimmungen des Hessischen Schulgesetzes i.d.F. vom 30.06.2017 sowie der Konferenzordnung i.d.F. vom 7. August 2017 ist zu Beginn dieses Schuljahres die Schulkonferenz für eine Amtszeit von zwei Schuljahren zu wählen.
Die laut Schulgesetz für zwei Jahre zu wählende Schulkonferenz besteht am Gustav-Stresemann-Gymnasium aus 13 Mitgliedern. Hierbei stehen den Vertretern und Vertreterinnen der Lehrkräfte 6 Sitze, den Eltern 3 Sitze, den Schülerinnen und Schülern 3 Sitze zu. Den Vorsitz führt der Schulleiter bzw. die Schulleiterin.
Für die Wahl werden Wahlversammlungen der jeweiligen Gremien gebildet. Die Vertreterinnen und Vertreter der Lehrerinnen und Lehrer wählt die Gesamtkonferenz/Dienstversammlung aus ihrer Mitte. Die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern werden vom Schulelternbeirat aus der Schulelternschaft, die der Schülerinnen und Schüler vom Schülerrat aus der Schülerschaft gewählt. Die Wahlen werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Es ist anzustreben, dass Frauen und Männer zu gleichen Teilen in der Schulkonferenz vertreten sind.
Nach den Bestimmungen des Hessischen Schulgesetzes, die unmittelbar gelten, werden künftig keine Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Mitglieder der Schulkonferenz gewählt. Scheidet ein Mitglied aus oder ist es zeitweilig verhindert, so tritt an seine Stelle ein Ersatzmitglied ein. Als Ersatzmitglied tritt bei Wahlen, die nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt wurden, die nicht gewählte Bewerberin oder der nicht gewählte Bewerber mit der nächsthohen Stimmenzahl in die Schulkonferenz ein.
Damit Ersatzmitglieder für ausgeschiedene oder zeitweilig verhinderte Mitglieder eintreten können, sollen die Wahlvorschläge doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie für die jeweilige Personengruppe Vertreterinnen und Vertreter in die Schulkonferenz zu wählen sind.
Es können über die Mindestzahl bis zur Höchstzahl 25 Mitglieder gewählt werden, wenn sich die Gesamtkonferenz, der Schulelternbeirat und der Schülerrat durch jeweilige Mehrheitsentscheidungen über die Zahl der die Mindestzahl übersteigenden Sitze einigen.
In die Schulkonferenz wählbar sind neben den Mitgliedern der genannten Gremien jedes Elternteil einer minderjährigen Schülerin oder eines minderjährigen Schülers. Die Rechte und Pflichten der Eltern nach § 100 des Hessischen Schulgesetzes nehmen wahr:
- die nach bürgerlichem Recht für die Person des Kindes Sorgeberechtigten,
- die Betreuerin oder der Betreuer einer volljährigen Schülerin oder eines volljährigen Schülers für den schulischen Aufgabenkreis,
- anstelle der oder neben den Personensorgeberechtigten diejenigen, denen die Erziehung des Kindes mit Einverständnis der Personensorgeberechtigten anvertraut, oder mitanvertraut ist; das Einverständnis ist der Schule schriftlich nachzuweisen.
Wählbar sind Schülerinnen und Schüler, die mindestens die Jahrgangsstufe 8 erreicht haben.
Eltern, Schülerinnen und Schüler, die nicht Mitglieder des Schulelternbeirates oder des Schülerrates sind, benötigen für ihre Kandidatur eine Wählbarkeitsbescheinigung, in der der Schulbesuch des minderjährigen Kindes, der Schülerin oder des Schülers bestätigt wird. Die Wählbarkeitsbescheinigungen werden von der Unterzeichnenden dieses Wahlausschreibens ausgestellt. Sie sind im Sekretariat der Schule zu beantragen und müssen spätestens in der Wahlversammlung der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter vorgelegt werden.
Die Wahlen werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) durchgeführt.
Wenn jeweils ein Viertel der Mitglieder der Gesamtkonferenz, des Schulelternbeirates oder des Schülerrates es beantragt, werden die Wahlen dieser Personengruppe nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) durchgeführt.
Bei Listenwahl sind innerhalb von zehn Tagen nach Erlass dieses Wahlausschreibens, spätestens am Dienstag, den 02.09.2025, Wahlvorschläge (Vorschlagslisten) der oder dem Vorsitzenden der jeweiligen Personengruppe einzureichen.
Im Falle der Listenwahl gilt:
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten der jeweiligen Personengruppe unterzeichnet sein. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die schriftliche Zustimmung der wählbaren Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag ist beizufügen. Jeder Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Jeder Wahlvorschlag soll doppelt so viele, muss jedoch mindestens so viele Bewerber enthalten, wie für die jeweiligen Personengruppen Vertreterinnen und Vertreter in die Schulkonferenz zu wählen sind. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl statt.
- Dienstversammlung/Wahlversammlung Lehrkräfte, Dienstag, 02.09.2025
- Sitzung des Schulelternbeirates, Donnerstag, 04.09.2025
- Sitzung des Schülerrates (Termin wird noch bekannt gegeben).
Tag des Erlasses dieses Wahlausschreibens: Dienstag, 19.08.2025 in Bad Wildungen

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