Beitrag vom: 20.08.2025 Kategorie: Oberstufe

Eltern- und Schülerinfo: Neue Bewertungskriterien in der Qualifikationsphase

Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler der Q1, 


mit dem neuen Schuljahr ist die 9. Verordnung der OAVO in Kraft getreten, in der sich relevante Änderungen z.B. im Hinblick auf die Anzahl der zu schreibenden Klausuren und damit auch auf die Bewertungskriterien ergeben. So ist von zentraler Bedeutung, dass in allen zwei- und dreistündigen Grundkursen pro Halbjahr nur noch eine Klausur zu schreiben ist, deren Bewertung mit etwa einem Drittel in die Schulhalbjahresnote eingeht. In den vier- und fünfstündigen Kursen werden zwei Klausuren pro Halbjahr geschrieben, die mit etwa 50 Prozent in die Schulhalbjahresnote eingehen. Fachspezifische Bewertungskriterien werden von den jeweils unterrichtenden Lehrkräften festgelegt und mit den betreffenden Lerngruppen zum Schuljahresbeginn thematisiert. 

 

Nachfolgend können die genaueren Regelungen in Auszügen nachvollzogen werden, die hier veröffentlicht worden sind: 9AendVO OAVO

 

Bewertungskriterien in der Qualifikationsphase
Auszüge aus §9 der OAVO in der Fassung vom 04.06.2025, gültig ab 01.08.2025
(2) Die Leistungsfeststellung und Beurteilung […] erfolgt auf Grundlage der Ergebnisse der Leistungsnachweise und der im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen. Zu den im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen gehören insbesondere die Mitarbeit im Unterricht, Versuchsbeschreibungen und -auswertungen, Protokolle, Präsentationen, Hausaufgaben, Referate und solche schriftlichen Leistungen, welche die Schülerin oder der Schüler in Absprache mit der Lehrkraft des jeweiligen Kurses im Zusammenhang mit Unterrichtsinhalten auf eigenen Wunsch erbringt. […] Bei Kursen, in denen nur eine Klausur pro Schulhalbjahr geschrieben wird, geht die Bewertung dieser Klausur etwa zu einem Drittel in die Schulhalbjahresnote ein. Ist aus von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretenden Gründen die Leistungsbewertung am Ende eines Kurses nicht möglich, wird dieser Kurs mit null Punkten bewertet.
(3) Leistungsnachweise im Sinne dieser Verordnung sind
1.
Klausuren,
2.
Referate und Präsentationen,
3.
mündliche Kommunikationsprüfungen in den modernen Fremdsprachen […],
4.
fachpraktische Prüfungen in den Fächern Kunst, Musik und Darstellendes Spiel,
5.
besondere Fachprüfungen im Fach Sport mit sportpraktischen und -theoretischen Anteilen.
(6) In der Qualifikationsphase sind folgende Leistungsnachweise anzufertigen:
1.
in jedem vierstündigen Grundkurs und jedem Leistungskurs in den Schulhalbjahren Q1 bis Q3 jeweils zwei Klausuren,
2.
in jedem zwei- und dreistündigen Grundkurs in den Schulhalbjahren Q1 bis Q3 jeweils eine Klausur,
3.
im Prüfungshalbjahr Q4 in jedem Leistungskurs und in jedem Grundkurs jeweils eine Klausur.
(6a) Abweichend von Abs. 6 Nr. 1 und 3
1.
kann in den Schulhalbjahren Q1 bis Q3 in jedem Leistungskurs und in jedem vierstündigen Grundkurs eine Klausur, nicht jedoch eine nach Abs. 10 und 11, nach Entscheidung der Lehrkraft von allen Schülerinnen und Schülern eines Kurses einheitlich durch ein Referat oder eine Präsentation nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ersetzt werden,
2.
werden im Leistungskurs Sport in den Schulhalbjahren Q1 bis Q3 jeweils zwei besondere Fachprüfungen durchgeführt, im Prüfungshalbjahr Q4 eine, wobei der sporttheoretische Anteil jeweils in Form einer Klausur zu prüfen ist und mit 50 Prozent gewichtet wird,
3.
wird in Leistungskursen der modernen Fremdsprachen im Schulhalbjahr Q3 eine Klausur durch eine mündliche Kommunikationsprüfung […] ersetzt,
4.
wird in Leistungskursen in den Fächern Kunst und Musik im zweiten Jahr der Qualifikationsphase (Q3, Q4) eine Klausur durch eine fachpraktische Prüfung […] ersetzt.
(6b) Abweichend von Abs. 6 Nr. 2 und 3
1.
wird im Grundkurs Sport in den Schulhalbjahren Q1 bis Q3 und im Prüfungshalbjahr Q4 jeweils eine besondere Fachprüfung durchgeführt, wobei der sporttheoretische Anteil mit mindestens 25 Prozent gewichtet wird,
2.
wird in Grundkursen der modernen Fremdsprachen im Schulhalbjahr Q3 die Klausur für die Schülerinnen und Schüler, die die jeweilige Fremdsprache als drittes Prüfungsfach gewählt haben, durch eine mündliche Kommunikationsprüfung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ersetzt […]
(7) In den Fächern Kunst, Musik und Darstellendes Spiel kann in der Einführungsphase und in der Qualifikationsphase nach Beschluss der jeweiligen Fachkonferenz pro Halbjahr ein weiterer Leistungsnachweis in Form einer fachpraktischen Prüfung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 verlangt werden. […]

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